Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle F R E I – Bernhard Frei, Vogelsangstraße 22, 73760 Ostfildern („Auftragnehmer“) erteilten Aufträge.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
„Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Insbesondere zählen hierzu Foto- und Filmaufnahmen sowie Animationen.
Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Der Auftragnehmer überträgt Nutzungsrechte an den von ihm hergestellten Arbeitsergebnissen, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ausschließlich für die in Ziffer IV. bestimmten Nutzungen.
Eine Übertragung von Nutzungsrechten an unbearbeiteten Arbeitsergebnissen erfolgt nicht. Nutzungsrechte werden nur an solchen Arbeitsergebnissen übertragen, die vollständig bearbeitet wurden. An anderen Arbeitsergebnissen, auch wenn sie beispielsweise dem Auftraggeber zur Vorauswahl nach Ziffer III. übersandt wurden und/oder bei der Produktion für den Auftraggeber entstanden sind, werden keine Nutzungsrechte übertragen. Eine Nutzung solcher Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.
Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte an seinen Arbeitsergebnissen, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftragnehmer.
Der Besteller eines Bildes i.S. des § 60 UrhG hat kein Recht, das Arbeitsergebnis zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Arbeitsergebnisse zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Nach Vorsortierung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vorauswahl digital zur Verfügung. Die zur Vorauswahl übersandten Arbeitsergebnisse dienen nur der Auswahl für eine weitere Bearbeitung und dürfen, sofern nicht anders vereinbart, für keine anderen Zwecke verwendet oder weitergegeben werden.
Nachdem die Auswahl getroffen ist, werden die Arbeitsergebnisse durch den Auftragnehmer vollständig bearbeitet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag schnellstmöglich abzuschließen und die Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber zu senden.
Die Verbreitung und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers ist nur im Rahmen des Vertragszwecks erlaubt, sofern diese nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer gestattet wurden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, neben der Vorauswahl sowie dem vollständig bearbeiteten Arbeitsergebnis Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm übrige Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nachträglich zu bearbeiten.
Entsteht durch die Bearbeitung oder das Zusammenstellen mit weiteren Werken ein neues Werk so sind die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
Für die Herstellung der Arbeitsergebnisse wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Bei Terminvereinbarung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Arbeitsergebnisse Eigentum des Auftragnehmers.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund, steht dem Auftragnehmer gleichwohl ein Teil der vereinbarten Vergütung zu. Diese berechnet sich wie folgt:
Kündigung ab dem 15. Tag nach der Vertragsvereinbarung: 25%;
Kündigung 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin 50 %;
Kündigung ab 2 Tagen vor dem Termin 80 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde.
Dem Auftraggeber steht es frei, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass er durch die Kündigung und die in der Folge nicht erbrachten Leistungen einen höheren Teil seiner Aufwendungen erspart hat.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen Dritter die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Displays, Layouts oder Daten haftet der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer verwahrt die Dateien mit den Arbeitsergebnissen sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Dateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Der Auftragnehmer wird sich mit dem Auftraggeber hinsichtlich der Lieferzeit abstimmen. Betriebsbedingte Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sämtliche Arbeiten werden vom Auftragnehmer mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der Arbeiten schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsergebnisse gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Sollten digital erworbene Arbeitsergebnisse in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nach-weist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Arbeitsergebnisse sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Werden die Arbeitsergebnisse unberechtigt, also ohne Zustimmung des Auftragnehmers genutzt oder weitergegeben ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.